Grundsätzlich besteht bei den Lehrveranstaltungen der FH-Campus Wien eine Anwesenheitspflicht von mind. 80% (LVs mit Endprüfung), wobei die Endprüfung nicht zu den Terminen zählt. Für manche Lehrveranstaltungen (LV mit immanentem Prüfungscharakter), wie zum Beispiel Laborübungen, kann von der Studiengangsleitung eine Anwesenheitspflicht von 100% festgelegt werden.
LV mit immanentem Prüfungscharakter:
Bei diesen ist es egal, ob Fehlzeiten ungerechtfertigt sind oder ob z.B eine Arztbestätigung vorliegt. Fehlzeiten führen jedenfalls zum Unterschreiten der Teilnahmeverpflichtung. Es ist allerdings möglich (nicht verpflichtend!), dass die Lehrveranstaltungsleitung dir eine Kompensationsmaßnahme anbietet/aufträgt, damit du eventuelle Fehlzeiten ausgleichen kannst. Sollte so eine Kompensationsmaßnahme allerdings nicht möglich sein oder du erbringst sie nicht, kann die Studiengangsleitung dir die Wiederholung der LV zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorschreiben.
LVs mit Endprüfung:
Hier wird zwischen ungerechtfertigtem und gerechtfertigtem Unterschreiten der Teilnahmeverpflichtung unterschieden! Wenn du also z.B. eine Arztbestätigung hast, hast du gerechtfertigte Fehlstunden.
Nur wenn du ungerechtfertigt (also ohne Bestätigungen) die Teilnahmeverpflichtung unterschreitest, hat dies Konsequenzen: Der Erstprüfungs- oder Abgabetermin zählt als erste Wiederholung (= zweiter Antritt). Wenn du hierauf negativ bist, hast du automatisch eine kommissionelle Prüfung (= dritter und letzter Antritt).
Verfahren: Die Bestätigung muss binnen einer Woche ab Abwesenheit nachgewiesen werden.
Gründe, die Abwesenheit rechtfertigen:
- Krankheit
- Pflege von nahen Angehörigen wegen Krankheit
- Ärztliche Termine, die nicht in der LV-freien Zeit wahrgenommen werden können
- Zwingend wahrzunehmende Behördentermine, die nicht in der LV-freien Zeit wahrgenommen werden können
- Termine für die „Mutter-Eltern-Kind“-Untersuchung
- Besonderer zeitlicher Aufwand vor und nach der Geburt oder Adoption eines Kindes
- sonstige wichtige Gründe
(Prüfungsordnung FHCW: 1.2)