Es stimmt, dass bis zum Ende der Noteneintragungsfrist max. 4 Termine pro LV zur Verfügung gestellt werden müssen.
Einerseits bedeutet dies aber nur, dass 4 Termine, nicht Antritte vorliegen müssen. Es gibt nur 3 Antrittsmöglichkeiten, wobei der dritte Antritt eine kommissionelle Prüfung ist.
Andererseits bedeutet dies auch, dass es nicht 4 Termine sein müssen. Wenn der vierte Termin aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist die FH nicht dazu verpflichtet ihn anzubieten.
(Prüfungsordnung FHCW: 2.3)